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Verfahrensrecht | Kein Zwischenurteil gemäß § 99 Abs. 2 FGO bei fehlenden Feststellungen zur Sachdienlichkeit (BFH)
Ein Zwischenurteil darf nur ergehen, wenn sich die Tatsachen, welche die Sachdienlichkeit im Sinne des § 99 Abs. 2 FGO begründen, aus den Feststellungen des Finanzgerichts ergeben (; veröffentlich am ).
Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, die in den Streitjahren ihre Umsätze gem. § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG nach vereinnahmten Entgelten versteuerte, warb als Obergesellschaft einer Unternehmensgruppe bei Investoren Geldmittel ein und reichte diese als Darlehen an verschiedene im Inland ansässige und unternehmerisch tätige Tochtergesellschaften weiter. In den Streitjahren vereinnahmte die Klägerin keine Zinsen.
Die Klägerin bezog in den Streitjahren Beratungsleistungen, die im Zusammenhang mit der Einwerbung der als Darlehen ausgereichten Geldmittel standen...