BFH Beschluss v. - VIII E 3/23

Einlegung der Erinnerung gegen eine Kostenrechnung für ein Revisionsverfahren durch eine Steuerberatungsgesellschaft nach dem

Leitsatz

1. NV: Eine Steuerberatungsgesellschaft, die für den Erinnerungsführer nach dem gegen eine Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs (BFH) für ein Revisionsverfahren Erinnerung einlegt, muss den verfahrenseinleitenden Schriftsatz als elektronisches Dokument mittels des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs beim BFH einreichen.

2. NV: Ein Formverstoß bei der Übermittlung führt zur Unwirksamkeit der im Schriftsatz enthaltenen Prozesserklärungen. Diese sind nicht inhaltlich zu bescheiden.

Gesetze: GKG § 5a; GKG § 5b; GKG § 66 Abs. 1 Satz 1; GKG § 66 Abs. 7 Satz 2; FGO § 52d Satz 1 bis 4; FGO § 120 Abs. 1 und Abs. 2

Tatbestand

I.

1 Nach Zulassung der Revision durch den Senatsbeschluss vom im Verfahren VIII B 79/22 ist beim VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) das Revisionsverfahren VIII R 16/23 anhängig.

2 Hierzu hat die Kostenstelle des BFH am unter dem Aktenzeichen KostL 1027/23 (VIII R 16/23) eine (vorläufige) Kostenrechnung versandt, in der ausgehend von einem Streitwert des Revisionsverfahrens in Höhe von . € eine Verfahrensgebühr in Höhe von . € von den Kostenschuldnern und Erinnerungsführern (Erinnerungsführer) zur Zahlung angefordert wurde. In der Rechtsbehelfsbelehrung der Kostenrechnung findet sich folgender Hinweis: „Bei Einlegung der Erinnerung durch Prozessbevollmächtigte wird auf § 5a GKG i.V.m. § 52d der Finanzgerichtsordnung hingewiesen.“

3 Am ging beim BFH ein Telefax der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführer, einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, ein. Darin wurde eine Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom erhoben. Diese wurde damit begründet, dass die Verfahrensgebühr auf der Grundlage eines unzutreffenden Gegenstandswerts erhoben werde. Das wirtschaftliche Interesse des Erinnerungsführers sei darauf gerichtet, eine veränderte zeitliche Zuordnung seiner Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu erreichen, die er durch Honorare als beherrschender Gesellschafter einer GmbH erhalten habe. Infolgedessen sei die Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung des durch die angefochtenen Steuerfestsetzungen der Streitjahre 2011 bis 2013 eingetretenen Zinsnachteils des Erinnerungsführers (. €) festzusetzen.

4 Die Erinnerungsführer beantragen,

die Kostenrechnung des dergestalt abzuändern, dass die Verfahrensgebühr ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von . € berechnet wird; und

die Kostenrechnung des von der Vollziehung auszusetzen.

5 Die Vertreterin der Staatskasse beantragt sinngemäß,

die Erinnerung und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Kostenrechnung vom  - KostL 1027/23 (VIII R 16/23) zurückzuweisen.

Gründe

II.

6 Die Erinnerung und der Antrag auf AdV der Kostenrechnung sind zurückzuweisen. Der Schriftsatz vom , in dem die Anträge auf Abänderung der Kostenrechnung und AdV enthalten sind, ist nicht gemäß § 52d Satz 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der gesetzlich vorgegebenen Form als elektronisches Dokument durch das elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) übermittelt worden. Die darin enthaltenen Prozesserklärungen sind daher unwirksam und nicht inhaltlich zu bescheiden.

7 1. Gemäß § 5a des Gerichtskostengesetzes (GKG) sind in Verfahren nach dem Gerichtskostengesetz die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das dem kostenrechtlichen Verfahren zugrunde liegende Verfahren gelten. Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat gemäß § 5b GKG zudem eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.

8 2. Da das der angefochtenen Kostenrechnung vom zugrunde liegende Verfahren beim BFH ein Revisionsverfahren ist, sind danach gemäß § 5a GKG für die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen die Kostenrechnung und für den Antrag auf AdV der Kostenrechnung (§ 66 Abs. 7 Satz 2 GKG) diejenigen Vorschriften für die Übermittlung elektronischer Dokumente anzuwenden, die auch für das Einreichen und die Übermittlung elektronischer Dokumente im Revisionsverfahren gemäß § 52d FGO zu beachten sind. Hierauf sind die Erinnerungsführer in der Rechtsbehelfsbelehrung der Kostenrechnung auch zutreffend für den Fall hingewiesen worden, dass ein Prozessbevollmächtigter die Erinnerung einreicht.

9 3. Die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführer unterlag als Steuerberatungsgesellschaft ab dem gemäß § 52d Satz 1 und 2 FGO für die Übermittlung vorbereitender Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichender Anträge und Erklärungen in Revisionsverfahren (s. zur jeweils fristgebundenen Revisionseinlegung und -begründung § 120 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52d FGO; zu sonstigen Erklärungen im Revisionsverfahren § 121 Satz 1 i.V.m. § 52d FGO) der Übermittlungspflicht als elektronisches Dokument und der Nutzungspflicht für das beSt als sicheren Übermittlungsweg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf den (BFH/NV 2024, 392, Rz 3 bis 5, m.w.N.) und das (BFHE 278, 21, BStBl II 2023, 267, Rz 15, 16) Bezug genommen. Demnach hätte die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführer gemäß § 5a GKG den Schriftsatz vom als elektronisches Dokument mittels des beSt an den BFH übermitteln müssen. Dies ist nicht geschehen. Der Schriftsatz vom wurde beim BFH per Telefax eingereicht.

10 4. Anhaltspunkte dafür, dass eine Übermittlung in der gesetzlich vorgegebenen Form gemäß § 5a GKG i.V.m. § 52d Satz 3 und 4 FGO aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich gewesen sein könnte und in der Übermittlung des Schriftsatzes per Telefax eine zulässige Ersatzeinreichung liegen könnte, sind nicht ersichtlich. Solche Umstände sind von den Erinnerungsführern auch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden (§ 52d Satz 4 FGO).

11 5. Der Formverstoß führt zur Unwirksamkeit der im Schriftsatz vom enthaltenen Prozesserklärungen. Die darin gestellten Anträge sind nicht zu beachten und nicht inhaltlich zu bescheiden.

12 6. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:B.110424.VIIIE3.23.0

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2024 S. 9 Nr. 19
PAAAJ-66208