Die Voraussetzung für die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses, daß das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht, liegt in der Regel vor, wenn zwischen den leiblichen Eltern und schulpflichtigen Kindern über zwei Jahre keine entsprechenden Kontakte mehr bestanden haben
Leitsatz
Haben nach Aufnahme durch die Pflegeeltern noch schulpflichtige Kinder über zwei Jahre und länger keine ausreichenden Kontakte zu ihren leiblichen Eltern mehr, so reicht dies in der Regel aus, einen Abbruch des Obhuts- und Pflegeverhältnisses zwischen den Kindern und ihren leiblichen Eltern anzunehmen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1996 II Seite 63 XAAAA-95690
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