Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn
Bezug: BStBl 2016 I S. 773
Nach § 12 Abs. 7 KiStRG i. d. F. vom (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom (Nds. GVBl. S. 201), wird bekannt gegeben:
1. Hinsichtlich des Kirchensteuerabzugs vom Arbeitslohn sind für das Kalenderjahr 2024 folgende Kirchensteuersätze anzuwenden:
1.1. Die Kirchensteuern für
die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers,
die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig,
die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg,
die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe,
die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) – dazu gehören nicht die evangelisch-reformierten Kirchengemeinden in Bückeburg und Stadthagen,
die Bremische Evangelische Kirche,
die Evangelische Kirche von Westfalen,
die Diözese Hildesheim,
die Diözese Osnabrück und
den oldenburgischen Teil der Diözese Münster,
die Kath. Pfarrgemeinde der Alt-Katholiken Hannover/Niedersachsen-Süd,
die Kath. Pfarrgemeinde der Alt-Katholiken Wilhelmshaven/Niedersachsen-West
werden mit 9 v. H. der abzuführenden Lohnsteuer erhoben, höchstens jedoch mit 3,5 v. H. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns, von dem die Lohnsteuer berechnet wird.
1.2. Die Kirchensteuern für die röm.-kath. Kirchengemeinde Bad Pyrmont werden mit 9 v. H. der Lohnsteuer erhoben, höchstens jedoch mit 4 v. H. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns, von dem die Lohnsteuer berechnet wird.
1.3. Die Kirchensteuern für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland werden mit 9 v. H. der Lohnsteuer erhoben, höchstens jedoch mit 3 v. H. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns, von dem die Lohnsteuer berechnet wird.
1.4 Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51 a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 6 v. H. der pauschalen Lohnsteuer (sog. vereinfachtes Verfahren), mit Ausnahme der Evangelischen Kirche von Westfalen mit 7 v. H. der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtkirchenzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v. H. der pauschalen Lohnsteuer (sog. Nachweisverfahren). Dies gilt für die Fälle der Pauschalierung der Einkommensteuer nach den §§ 37 a und 37 b EStG entsprechend. Im Übrigen ist der Erl. vom (BStBl 2016 I S. 773) zu beachten.
2. Die Bezugsbekanntmachung wird aufgehoben.
Niedersächsisches
Finanzministerium v. - 34 - S
2442/004 - 0006
Fundstelle(n):
LAAAJ-66069