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Meisterbonus & Co. als Arbeitslohn
Der BFH hat sich mit dem Teilerlass eines nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geförderten Darlehens auseinandergesetzt. Er hat entschieden, dass der allein vom Bestehen der Abschlussprüfung abhängige Darlehensteilerlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung Ersatz von Werbungskosten aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen ist und daher zu Arbeitslohn führt (, NWB QAAAJ-59389, DStR 2024 S. 355).