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Dokumentvorschau
BFH 29.02.2024 VI S 24/23, StuB 9/2024 S. 366

Geltendmachung der Energiepreispauschale durch Abgabe der Einkommensteuererklärung

(1) Eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Energiepreispauschale ist vom Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für 2022 durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen. (2) Kommt das FA der Festsetzung der Energiepreispauschale nicht nach, kann diese nach Durchführung eines Vorverfahrens vor dem FG erstritten werden (Bezug: §§ 115, § 117, § 120 EStG; § 38, § 39, § 44, § 155 FGO; § 12, § 17, § 21, § 35, § 37 Abs. 2 ZPO).

Praxishinweise

Beim Streit über die Auszahlung einer Energiepreispauschale, jedenfalls soweit sie noch nicht nach § 117 EStG ausgezahlt ist, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, zu deren Entscheidung die Finanzgerichte nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO berufen sind (vgl.