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BFH 14.12.2023 V R 28/21, StuB 9/2024 S. 364

Zum Zweckbetrieb „Krankenhaus“ i. S. des § 67 AO

(1) Einnahmen eines Krankenhauses aus der Personal- und Sachmittelgestellung an nach § 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermächtigte Ärzte – und demgemäß die diesen Einnahmen zuzuordnenden Ausgaben – hängen nicht mit dem Zweckbetrieb „Krankenhaus“ (§ 67 Abs. 1 AO) zusammen, sondern gehören zu den Besteuerungsgrundlagen, die einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind (§ 64 Abs. 1 AO). (2) Zur Anwendung der §§ 64, 67 AO auf Mitarbeitercafeterien, die aus arbeitsrechtlichen Gründen defizitär betrieben werden (Bezug: § 67, § 64 Abs. 1 und Abs. 2, § 14 AO; § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG; § 3 Nr. 6 GewStG; § 116 SGB V).

Praxishinweise

(1) Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist gem. § 67 Abs. 1 AO ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 % der jäh...