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Einkommensteuer | Werbungskosten und haushaltsnahe Dienstleistungen (FG)
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn zugleich ein betriebliches Büro zur Verfügung steht und dies auch dann nicht, wenn der Stpfl. an Altersfreizeittagen und andern arbeitsfreien Tagen das häusliche Arbeitszimmer für berufliche Zwecke nutzt (; Revision nicht zugelassen).
Sachverhalt: Die Kläger sind Eheleute und erzielten u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie bewohnten ein Einfamilienhaus, in dem sich für den Kläger ein Arbeitszimmer im Erdgeschoss befand. Der Kläger hat eine 5-Tage-Woche und nutzt sein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Büro zusammen mit einem anderen Kollegen.
Die Kläger nahmen in den Streitjahren die Dienstleistungen eines ...