BGH Urteil v. - V ZR 111/23

Anschlussberufungsmöglichkeit und Umstellung von Grenzscheidungsantrag auf Grenzfeststellungsantrag

Leitsatz

1. Weder Verfahrensfehler in erster Instanz noch die Wahrung von Verfahrensgrundrechten eröffnen die Möglichkeit zur Einlegung einer Anschlussberufung nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO (Anschluss an , BGHZ 232, 284 Rn. 37 ff.).

2. Die Umstellung von einem Grenzscheidungsantrag (§ 920 BGB) auf einen Grenzfeststellungsantrag stellt keine Klageerweiterung (§ 264 Nr. 2 ZPO) dar, wenn der Kläger seinen Anträgen jeweils denselben Grenzverlauf zugrunde legt. Für eine solche Änderung des Klageantrags in der Berufungsinstanz bedarf es weder der Einlegung einer Anschlussberufung nach § 524 ZPO noch der Einhaltung der Voraussetzungen des § 533 ZPO.

Gesetze: § 920 Abs 1 S 1 BGB, § 264 Nr 2 ZPO, § 524 Abs 2 S 2 ZPO, § 533 ZPO

Instanzenzug: Az: 6 U 1035/22vorgehend LG Regensburg Az: 31 O 901/19

Tatbestand

1Die Parteien sind Eigentümer mehrerer aneinandergrenzender Grundstücke, die von ihnen jeweils zur Bewirtschaftung genutzt werden. Die gemeinsamen Grundstücksgrenzen sind nicht durch verbindliche Grenzzeichen markiert. Im Jahr 2018 führte das Vermessungsamt eine Vermessung der Grenzverläufe durch. Die ermittelten Grenzpunkte werden von den Beklagten nicht anerkannt, weil sie von den Bewirtschaftungsgrenzen abweichen.

2Mit der Klage hat der Kläger erstinstanzlich zunächst die Feststellung des Grenzverlaufs entsprechend den Ermittlungen der gerichtlichen Sachverständigen beantragt. Auf den Hinweis des Landgerichts, dass sich auf Grundlage des Sachverständigengutachtens kein exakter Grenzverlauf feststellen lasse und daher die Grenzscheidung (§ 920 BGB) beantragt werden müsse, hat der Kläger seine Klage geändert. Dem zuletzt gestellten Antrag auf Grenzscheidung entlang der im Sachverständigengutachten festgestellten Grenzpunkte hat das Landgericht stattgegeben. Hiergegen haben die Beklagten Berufung eingelegt. Der Kläger hat zunächst nur die Zurückweisung der Berufung beantragt. Nach Ablauf der Berufungserwiderungsfrist hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass der Hinweis des Landgerichts nicht zutreffend gewesen sei und das Klageziel nur mit einer Grenzfeststellungsklage (Feststellung des Eigentums an dem Grundstück in näher bezeichneten Grenzen) erreicht werden könne. Daraufhin hat der Kläger erneut seinen ursprünglichen Klageantrag auf Feststellung des Grenzverlaufs entsprechend den Ermittlungen der Sachverständigen gestellt. Das Berufungsgericht hat unter Änderung des Tenors des landgerichtlichen Urteils nach Maßgabe dieses Klageantrags die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision wollen die Beklagten die Aufhebung und Abänderung des Berufungsurteils nach Maßgabe ihrer Berufungsanträge erreichen. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Gründe

I.

3Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in MDR 2023, 1137 veröffentlicht ist, geht davon aus, dass in der Berufungsinstanz eine Klageänderung erklärt worden ist. Nunmehr sei über den Grenzfeststellungsantrag zu entscheiden. Zwar sei die Berufungserwiderungsfrist, bis zu deren Ablauf der Kläger Anschlussberufung hätte einlegen können, um eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu erreichen, zum Zeitpunkt der Klageänderung bereits abgelaufen gewesen. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist in direkter oder analoger Anwendung der §§ 233 ff. ZPO komme nicht in Betracht. Die Klageänderung sei aber wegen des Verstoßes gegen die Prozessleitungspflicht aus § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch das Landgericht nach § 533 ZPO zulässig. Der Verstoß liege darin, dass der Kläger seinen ursprünglich gestellten Grenzfeststellungsantrag erst auf den Hinweis des Landgerichts in einen Grenzscheidungsantrag abgeändert, nach seinem Vortrag auf Bitten des Landgerichts nicht als Hilfsantrag aufrechterhalten und erst auf den Hinweis des Berufungsgerichts wieder gestellt habe. Im Übrigen sei die Zulassung der mit dem Klageänderungsschriftsatz konkludent eingelegten Anschlussberufung zur Wahrung des Verfahrensgrundrechts nach Art. 103 Abs. 1 GG geboten. Dem Kläger könne nicht vorgeworfen werden, dass er nicht entgegen dem Hinweis des Landgerichts hilfsweise an seinem Grenzfeststellungsantrag festgehalten oder fristgerecht Anschlussberufung eingelegt habe. Dem kundigen, anwaltlich vertretenen und gewissenhaften Rechtsuchenden könne nicht abverlangt werden, das Recht besser zu kennen als das Gericht. Zudem müsse er das mit einem Hilfsantrag verbundene Kostenrisiko nicht eingehen. Der Feststellungsantrag sei begründet. Der Kläger habe den Grenzverlauf durch das Sachverständigengutachten bewiesen.

II.

4Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

51. Allerdings rügt die Revision zu Recht, dass ausgehend vom prozessualen Standpunkt des Berufungsgerichts der in der Berufungsinstanz geänderte Klageantrag hätte abgewiesen werden müssen. Wäre für die Änderung des Klageantrags eine Anschlussberufung erforderlich gewesen, wäre diese wegen Versäumung der Anschlussberufungsfrist unzulässig gewesen.

6a) Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass die Frist zur Berufungserwiderung, bis zu deren Ablauf gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO Anschlussberufung eingelegt werden kann, zum Zeitpunkt des Eingangs des den geänderten Klageantrag enthaltenden Schriftsatzes bereits abgelaufen war. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lief die Berufungserwiderungsfrist bis zum ; der den geänderten Klageantrag enthaltende Schriftsatz ist am bei Gericht eingegangen.

7b) Richtig ist weiter, dass eine Wiedereinsetzung in die Anschlussberufungsfrist in direkter oder analoger Anwendung der §§ 233 ff. ZPO von vornherein nicht in Betracht kommt. Selbst wenn der den Klageantrag ändernde Schriftsatz vom als konkludent eingelegte Anschlussberufung verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auszulegen sein sollte, wäre eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Anschlussberufung nicht möglich (vgl. , BGHZ 232, 284 Rn. 17, 20 ff. mwN).

8c) Rechtsfehlerhaft sind aber beide Begründungen, mit denen das Berufungsgericht die nach seiner Ansicht erklärte Klageänderung trotz Ablaufs der Anschlussberufungsfrist (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO) als zulässig erachtet. Weder Verfahrensfehler in erster Instanz noch die Wahrung von Verfahrensgrundrechten eröffnen die Möglichkeit zur Einlegung einer Anschlussberufung nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Selbst dann, wenn das Landgericht gegen die Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO verstoßen hätte, was auf der insoweit maßgeblichen Grundlage seiner materiell-rechtlichen Würdigung selbst nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht der Fall war, so ergäbe sich hieraus kein Grund, die Wahrung der Anschlussberufungsfrist als entbehrlich anzusehen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich auch nicht unmittelbar aus den Verfahrensgrundrechten (z.B. Art. 103 Abs. 1 GG) eine Grundlage dafür, nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist eine Anschlussberufung einzulegen.

9Der Senat hatte zwar offengelassen, ob die Zulassung einer verspäteten Anschlussberufung zur Wahrung des Verfahrensgrundrechts nach Art. 103 Abs. 1 GG dann geboten sein könnte, wenn nach dem bisherigen Prozessverlauf bis zum Ablauf der Frist für die Berufungserwiderung auch ein kundiger und gewissenhafter Berufungsbeklagter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht damit rechnen konnte, dass das ihm günstige erstinstanzliche Urteil keinen Bestand haben wird und er den Verlust des Rechtsstreits nur durch eine Anschlussberufung vermeiden kann (vgl. Senat, Urteil vom - V ZR 210/06, NJW 2008, 1953 Rn. 27). Diese Erwägung ist aber überholt, weil der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden hat, dass der von § 233 ZPO nicht erfasste Fall der versäumten Frist zur Einlegung der Anschlussberufung auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen in den Anwendungsbereich der Vorschrift einzubeziehen ist (, BGHZ 232, 284 Rn. 37 ff.). Da die verfassungskonforme Auslegung der prozessualen Fristvorschriften nicht zur Zulassung einer (unverschuldet) verspätet eingelegten Anschlussberufung führt, kann sich eine Zulassung erst recht nicht unmittelbar aus den Verfahrensgrundrechten ergeben.

102. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Denn das Berufungsgericht hat verkannt, dass die Einlegung einer Anschlussberufung im vorliegenden Fall ohnehin nicht erforderlich ist.

11a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Anschluss an die fremde Berufung erforderlich, wenn der Kläger das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge erweitern oder einen neuen, in erster Instanz nicht vorgebrachten Anspruch geltend machen will (vgl. , BGHZ 4, 229, 234; Urteil vom - I ZR 127/13, NJW 2015, 1608 Rn. 12). Der Kläger muss also eine Anschlussberufung einlegen, wenn er die vor dem erstinstanzlichen Gericht erfolgreiche Klage in der Berufungsinstanz - durch Änderung des Klageantrags und/oder Lebenssachverhalts - gemäß § 263 ZPO ändern (vgl. Senat, Urteil vom - V ZR 210/06, NJW 2008, 1953 Rn. 13; Urteil vom - V ZR 202/21, NJW 2022, 3003 Rn. 26; Urteil vom - V ZR 151/21, NJW-RR 2022, 1601 Rn. 7) oder gemäß § 264 Nr. 2 ZPO erweitern will, indem er z.B. zusätzlich einen Hilfsantrag stellt, der in dem ursprünglichen Antrag nicht bereits als Minus enthalten ist (vgl. , GRUR 2012, 954 Rn. 23 f.) oder mit dem er ein anderes Klageziel als mit dem Hauptantrag verfolgt (vgl. , NJW 2015, 1608 Rn. 13).

12b) Eine Anschlussberufung ist andererseits aber nur zulässig, wenn das Begehren des Anschlussberufungsklägers auf mehr gerichtet ist, als ihm das angefochtene Urteil zugesprochen hat (vgl. , NJW 1958, 868), damit also mehr erreicht werden soll als die Zurückweisung der Berufung. Unzulässig ist daher die Anschließung mit einem Antrag, der dem bereits in erster Instanz zuerkannten Klageantrag entspricht (vgl. Senat, Urteil vom - V ZR 42/86, NJW-RR 1988, 185; Urteil vom - V ZR 210/06, NJW 2008, 1953 Rn. 14). Sie kommt nicht in Betracht für die mit einem Übergang von einem Leistungs- zu einem Feststellungsantrag verbundene Antragsbeschränkung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. , NJW 2008, 2580 Rn. 8), eine Antragsanpassung gemäß § 264 Nr. 3 ZPO (vgl. , NJW-RR 2006, 669 Rn. 9), eine Antragsumstellung auf Zahlung an den Zessionar (vgl. , MDR 1978, 398) oder eine Erweiterung um einen Hilfsantrag, mit dem der Kläger in anderen Worten dasselbe Klageziel wie mit dem Hauptantrag verfolgt (vgl. , NJW 2015, 3576 Rn. 28).

13c) Bei Anwendung dieser Maßstäbe musste der Kläger keine Anschlussberufung einlegen. Denn mit dem im Berufungsverfahren gestellten Grenzfeststellungsantrag wollte der Kläger nichts erreichen, was über seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung hinausgeht. Die Umstellung von einem Grenzscheidungsantrag (§ 920 BGB) auf einen Grenzfeststellungsantrag stellt keine Klageerweiterung (§ 264 Nr. 2 ZPO) dar, wenn der Kläger seinen Anträgen - wie hier - jeweils denselben Grenzverlauf zugrunde legt.

14aa) Zwar hat der Kläger seine Klage von einer Gestaltungsklage auf eine Feststellungsklage umgestellt. Während die Grenzfeststellungsklage auf die (deklaratorische) Feststellung des Eigentums an der streitigen Grundstücksfläche gerichtet ist, handelt es sich bei der auf eine (konstitutive) Begründung originären Eigentums gerichteten Grenzscheidungsklage um eine auf den Erlass eines Gestaltungsurteils gerichtete Klage (zu Letzterer vgl. BeckOGK/Vollkommer, BGB [], § 920 Rn. 2, 6, 12; MüKoBGB/Brückner, 9. Aufl., § 920 Rn. 7; Grziwotz in Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 3. Aufl., Kapitel 2 Rn. 45). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat der Kläger nicht nur verschiedene Feststellungsanträge „angepasst“. Er hat zwar auch seinen auf § 920 BGB gestützten Grenzscheidungsantrag unter Verwendung des Begriffs „Feststellung“ formuliert; dies macht den Antrag aber nicht zu einem Feststellungsantrag (zur empfohlenen Antragstellung, teilweise ebenfalls unter Verwendung des Begriffs „Feststellung“, vgl. BeckOK BGB/Fritzsche [], § 920 Rn. 8; Staudinger/Roth, BGB [2020], § 920 Rn. 4, 9; Saller in Beck’sche Online-Formulare Prozess [], Form 16.7).

15bb) Anders als die Revision meint, führt jedoch allein die Änderung des Klageantrags nicht zu einer Klageerweiterung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt es eine bloße Abwandlung des Klageantrages dar, wenn der neue Antrag sich auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht, d.h. bei gleichbleibendem Klagegrund nur weitergehende Rechtsfolgen aus diesem hergeleitet werden (vgl. zum Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage und umgekehrt , NJW 1985, 1784).

16(1) Nach diesem Maßstab begehrt der Kläger mit dem im Berufungsverfahren gestellten Grenzfeststellungsantrag nicht mehr als mit der erstinstanzlich zuletzt beantragten Grenzscheidungsklage. Der Kläger stützt die Grenzfeststellungsklage - wie auch das Berufungsgericht zutreffend erkennt - auf denselben Klagegrund wie die Grenzscheidungsklage. Die von dem Kläger vorgetragenen Tatsachen und die Anknüpfungstatsachen für das Sachverständigengutachten sind genauso unverändert geblieben wie das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, das sich der Kläger zu eigen gemacht hat. Der Kläger zieht hieraus lediglich andere rechtliche Schlüsse.

17(2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der unterschiedlichen Darlegungslast einer Grenzfeststellungsklage im Vergleich zu einer Grenzscheidungsklage (§ 920 BGB). Zwar mag der zugrundeliegende Lebenssachverhalt insoweit unterschiedlich sein, als für die Erhebung einer Grenzscheidungsklage ein Sachvortrag mit der Behauptung, die richtige Grenze lasse sich nicht ermitteln, erforderlich ist, wohingegen für eine schlüssige Grenzfeststellungsklage eine bestimmte Grenzlinie behauptet werden muss (vgl. hierzu Senat, Urteil vom - V ZR 83/64, NJW 1965, 37, 38; Staudinger/Roth, BGB [2020], § 920 Rn. 3 f.). Ausweislich der Feststellungen im Berufungsurteil hat der Kläger aber seinen Vortrag sowohl erstinstanzlich als auch in der Berufungsinstanz darauf gestützt, dass der Grenzverlauf eindeutig festgestellt werden könne. Er hat - auch auf den Hinweis des Landgerichts - seinen Klageantrag gerade nicht damit begründet, dass sich der Grenzverlauf nicht ermitteln lasse. Seine erstinstanzliche Antragsänderung beruhte allein auf einer Beweiswürdigung des Landgerichts, nicht jedoch auf einem von dem Kläger geänderten Sachvortrag.

18cc) Für eine solche Änderung des Klageantrags, die keine Klageerweiterung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO enthält, bedarf es in der Berufungsinstanz weder der Einlegung einer Anschlussberufung nach § 524 ZPO noch der Einhaltung der Voraussetzungen des § 533 ZPO (vgl. Senat, Urteil vom - V ZR 104/03, NJW 2004, 2152, 2154 [unter Ziffer 2.]; , NJWRR 2010, 1286 Rn. 6; Beschluss vom - VIII ZR 247/15, NJW 2017, 491 Rn. 18; Urteil vom - I ZR 135/21, NZI 2023, 259 Rn. 40).

III.

191. Danach ist die Berufung zurückzuweisen, weil der in der Berufungsinstanz zuletzt gestellte gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Grenzfeststellungsantrag begründet ist. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Grundstücksgrenzen entlang den von der Sachverständigen festgestellten Grenzpunkten verlaufen, lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision nicht angegriffen.

202. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Brückner                                 Göbel                                 Malik

                       Laube                                Schmidt

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:230224UVZR111.23.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 8 Nr. 19
NJW-RR 2024 S. 797 Nr. 12
XAAAJ-65712