Gesetze: AO 1977 § 204AO 1977 § 207EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1UStG 1973/1980 § 12 Abs. 2 Nr. 5
1. Schiffssachverständiger ist nicht freiberuflich tätig, wenn er überwiegend reine Schadensgutachten erstellt 2. Wegfall der Bindungswirkung einer Zusage gem. §§ 204 ff. AO 1977 durch Inkrafttreten einer anders lautenden gesetzlichen Regelung
Leitsatz
1. Ein Schiffssachverständiger übt keinen der Berufstätigkeit der Ingenieure ähnlichen Beruf i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus, wenn er überwiegend reine Schadensgutachten (im Unterschied zu Gutachten über Schadens- und Unfallursachen) erstellt.
2. Mit dem Inkrafttreten der Ingenieurgesetze der Länder ist die Bindungswirkung einer Zusage des FA, die Einkünfte aus der Tätigkeit als Schiffssachverständiger als freiberufliche (ingenieurähnliche) zu behandeln, weggefallen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1996 II Seite 518 BFH/NV 1996 S. 339 Nr. 11 EAAAA-95640
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