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LSG Rheinland-Pfalz Urteil v. - L 5 KR 134/22

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Klägerin seit dem 01.01.2020 im Rahmen der Erhebung der Beiträge zur ihrer freiwilligen Krankenversicherung der Freibetrag aus dem Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz) bei der Berechnung zu berücksichtigen ist und die erhobenen Beiträge entsprechend anzupassen sind.

Fundstelle(n):
PAAAJ-65651

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