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LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss v. - L 16 KR 26/24 B ER

Leitsatz

Leitsatz:

Nach § 132a Abs 4 Satz 11 SGB V in der ab dem gültigen Fassung haben Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch einen nach dem erlassenen Bescheid des Bundesamtes für Soziale Sicherung keine aufschiebende Wirkung.

Fundstelle(n):
EAAAJ-65620

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