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LSG Chemnitz Beschluss v. - L 7 AS 13/24 B ER

Gesetze: SGG § 86b Abs. 2 S. 2

Leitsatz

Leitsatz:

Setzt ein Leistungsträger eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile des Antragsbegehrenden durch Leistungserbringung um, mangelt es seiner Beschwerde nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis und ist für die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung abzustellen.

Fundstelle(n):
VAAAJ-65610

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