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LSG Chemnitz Beschluss v. - L 8 SO 61/23 B ER

Gesetze: SGB IX § 102 Nr. 4; SGB IX § 113 Abs. 2 Nr. 2; SGB IX § 113 Abs. 5; SGB IX § 78; SGG § 86b Abs. 2; SGB IX § 90

Leitsatz

Leitsatz:

Reduziert sich der Bedarf an Leistungen der Eingliederungshilfe und ist der Umzug in eine Außenwohngruppe mit einem geringeren Personalschlüssel in Aussicht genommen, ist dem behinderten Menschen bei nur eingeschränkter Umstellungsfähigkeit eine angemessene Übergangszeit einzuräumen, um die Erfolge der erbrachten Rehabilitationsleistungen nicht zu gefährden. Zusätzlich sind die notwendigen Umzugshilfen zu gewähren.

Fundstelle(n):
KAAAJ-65605

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