Mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung werden alle während des Vereinbarungszeitraums entstandenen Ansprüche des Leistungserbringers abgegolten. Die pauschale Ablehnung behinderter Menschen mit einem besonders hohen Hilfebedarf ist ebenso unzulässig wie die Androhung ihrer "Entlassung", sollten keine dem Leistungserbringer genehmen Einzelfallvereinbarungen zur personellen Ausstattung und Vergütung geschlossen werden. Einzelfallvereinbarungen dürfen nur ausnahmsweise geschlossen werden, damit das System der §§ 123 ff SGB IX nicht ausgehöhlt wird.
Fundstelle(n): AAAAJ-65604
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