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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 3 U 168/19

Leitsatz

Leitsatz:

Hat ein Gericht eine auf gerichtliche Festellung einer Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls gerichtete Klage eines Versicherten rechtskräftig abgewiesen, ist die Berufsgenossenschaft nicht mehr berechtigt, im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X die Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls festzustellen.

Die Beteiligten sind, anders als bei einer Klage, die auf Verpflichtung der Berufsgenossenschaft zur Feststellung des Arbeitsunfalls gerichtet ist, (positiv und negativ) an die gerichtliche Feststellung gebunden.

Fundstelle(n):
RAAAJ-65591

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