Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 11 KR 900/22 B

Gesetze: GKG § 52 Abs. 1; SGB 5 § 275a Abs. 2; SGB 5 § 275d

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ist Streitgegenstand nicht eine konkret bezifferte Geldforderung, sondern eine (vorläufige) Bescheinigung über die Einhaltung von Strukturmerkmalen i.S.d. § 275d Abs. 2 SGB V, bestimmt sich der Streitwert nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers.

2. Maßgeblich ist hierfür der sich aus der Abrechenbarkeit des streitigen OPS ergebende wirtschaftliche Vorteil, mithin der Gewinn. Bei Fehlen konkreter anderweitiger Anhaltspunkte ist von einem erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil von 25 % der Erlösdifferenz auszugehen. Dieser Wert ist auf den Zeitraum, in dem das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anhängig war, zu begrenzen.

3. In Verfahren des einstweiligen Rechsschutzes ist der Streitwert auf 1/4 des Hauptsachestreitwerts zu begrenzen.

Fundstelle(n):
WAAAJ-65585

In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:

Kiehl Büroberufe
Kiehl Die Steuerfachangestellten Plus
NWB Lohn, Deklaration & Buchhaltung
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen