1. Die Verschmelzung einer GmbH kann nur dann im Handelsregister eingetragen werden, wenn eine im Zeitpunkt der Handelsregisteranmeldung bereits existente Schlussbilanz des zu übertragenden Rechtsträgers vorliegt. Ob die Bilanz dem Registergericht bereits mit der Anmeldung vorgelegt oder nachgereicht wird, ist unerheblich.
2. Eine Schlussbilanz, die erst nach der Handelsregisteranmeldung erstellt worden ist, erfüllt die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 und 4 UmwG nicht.
Fundstelle(n): DB 2024 S. 1742 Nr. 29 DB 2024 S. 1874 Nr. 31 DB 2024 S. 1875 Nr. 31 NWB-Eilnachricht Nr. 17/2024 S. 1154 NWB-Eilnachricht Nr. 17/2024 S. 1154 ZIP 2024 S. 1712 Nr. 30 ZIP 2024 S. 1712 Nr. 30 ZIP 2024 S. 757 Nr. 14 AAAAJ-65523
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