Einbeziehung einer sogenannten Kompensationszahlung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
Leitsatz
1. Zur Gegenleistung im Sinne des § 8 Abs. 1 GrEStG gehören auch Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks anderen Personen
als dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, dass sie auf den Erwerb des Grundstücks verzichten, sofern sich der Erwerber
zu dieser Leistung nicht (auch) gegenüber dem Veräußerer verpflichtet hat.
2. Die Einbeziehung einer solchen Leistung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer setzt jedoch voraus, dass
der Verzichtende bei Abschluss des Vertrags noch tatsächlich in der Lage und willens gewesen ist, das streitgegenständliche
Grundstück zu erwerben. Allein eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Verzichtenden sowie das daraus abgeleitete Anwartschaftsrecht
genügt nicht.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 9 Nr. 41 ErbStB 2024 S. 189 Nr. 7 UVR 2024 S. 169 Nr. 6 GAAAJ-65508
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