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FG München  v. - 8 K 602/23

Gesetze: UmwStG § 20 Abs. 1, UmwStG § 20 Abs. 2 S. 2, UmwStG § 22 Abs. 1 S. 1, UmwStG § 22 Abs. 1 S. 2, UmwStG § 22 Abs. 6, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

Versteuerung des Einbringungsgewinns I durch den originär Einbringenden bei unentgeltlicher Rechtsnachfolge nach § 22 Abs. 6 UmwStG

Klärung der Höhe eines Einbringungsgewinns I nach § 22 UmwStG noch im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der Personengesellschaft

Leitsatz

1. § 22 Abs. 6 UmwStG ist nicht dahingehend auszulegen, dass im Falle einer unentgeltlichen Rechtsnachfolge ein durch den Rechtsnachfolger ausgelöster Einbringungsgewinn I im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG fiktiv als Gewinn des Rechtsnachfolgers gilt. Im Falle einer Veräußerung sperrfristverhafteter Anteile durch einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger gemäß § 22 Abs. 6 UmwStG ist der Einbringungsgewinn I vielmehr weiterhin vom ursprünglich Einbringenden zu versteuern.

2. Bei der Einbringung von Betriebsvermögen einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft ist über die Höhe eines gemäß § 20 UmwStG zu ermittelnden Einbringungsgewinns noch im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO zu entscheiden, da sich die Sacheinlage auf Mitunternehmeranteile der Kommanditgesellschaft bezieht. Das gilt auch für einen Einbringungsgewinn aus § 22 UmwStG (vgl. , EFG 2016 S. 252).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2024 S. 10 Nr. 45
YAAAJ-65502

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