Gesetze: UStG 2016 § 2 Abs. 1 S. 1, UStG 2016 § 2 Abs. 2 Nr. 1, UStG 2016 § 19 Abs. 1 S. 1, UStG 2016 § 19 Abs. 1 S. 2
Umsatzsteuerbare unternehmerische Tätigkeit des Geschäftsführers für die GmbH
Voraussetzungen der Inanspruchnahme der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmeregelung im Erstjahr der unternehmerischen Tätigkeit
Leitsatz
1. Geschäftsführungsleistungen eines GmbH-Geschäftsführers können als unternehmerisch im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG zu beurteilen
sein. Die Steuerbarkeit der Leistung hängt davon ab, dass der Geschäftsführer im Rahmen eines Leistungsaustauschs als Unternehmer,
also selbständig, handelt und dass das Entgelt für seine Leistung in einem gewinnunabhängigen Sonderentgelt besteht. Umsatzsteuerrechtlich
kann der Geschäftsführer innerhalb eines Jahres sowohl teilweise selbständig als auch teilweise unselbständig tätig sein.
2. Für die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG ist im Jahr der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit
allein auf den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Kalenderjahres abzustellen; insoweit ist die im Streitjahr geltende
Grenze des § 19 Abs. 1 UStG (im Streitjahr 2016: 17.500 EUR) maßgebend und der Grenzwert des § 19 Abs. 1 UStG für das Folgejahr
(im Streitjahr 2016: 50.000 EUR) spielt keine Rolle.
3. Der relevante Jahresumsatz für die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG ist im „Erstjahr” der unternehmerischen
Tätigkeit grundsätzlich auf Basis der vom Unternehmer prognostizierten Zahlen zum Zeitpunkt der Aufnahme der unternehmerischen
Tätigkeit festzustellen. Bestand zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH bei Beginn der unternehmerischen Tätigkeit die
Vereinbarung einer zunächst unentgeltlichen Tätigkeit des Geschäftsführers, konnte der Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt
von einer Unterschreitung der Umsatzgrenze des § 19 Abs. 1 UStG ausgehen und die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
Das gilt auch dann, wenn später nachträglich und rückwirkend eine die Umsatzgrenze des § 19 Abs. 1 UStG überschreitende Vergütung
vereinbart worden ist.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 16/2024 S. 730 BBK-Kurznachricht Nr. 16/2024 S. 731 GStB 2024 S. 321 Nr. 9 GStB 2024 S. 322 Nr. 9 UStB 2024 S. 164 Nr. 6 UStB 2024 S. 165 Nr. 6 EAAAJ-65500
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