Übertragung eines Investitionsabzugsbetrags nach Einbringung eines Einzelunternehmens zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft
Leitsatz
1. Bei der Betriebsveräußerung bzw. einem veräußerungs- oder tauschähnlichen Vorgang in Form einer Einbringung eines Betriebs
in eine Kapitalgesellschaft gemäß § 20 UmwStG scheidet – anders als bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs
oder Mitunternehmeranteils mit Buchwertfortführung gemäß § 6 Abs. 3 EStG – die Übertragung eines Investitionsabzugsbetrags
aufgrund des Rechtsträgerwechsels aus.
2. Durch die Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft gemäß § 20 UmwStG als veräußerungsähnlichen Vorgang ändert
sich ebenso wie bei einer Veräußerung der Rechtsträger des Betriebs, auch wenn die übernehmende Kapitalgesellschaft die Buchwerte
des eingebrachten Betriebsvermögens ansetzt. Die übernehmende Gesellschaft tritt nicht in die Rechtsstellung des Einbringenden
im Hinblick auf den Investitionsabzugsbetrag ein, da dieser – anders als steuerfreien Rücklagen – lediglich einen außerbilanziellen
Abzugsposten zur Ermittlung des steuerlichen Gewinns darstellt.
3. Ein ursprünglich rechtmäßig gebildeter Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 EStG in einem Einzelunternehmen ist rückgängig
zu machen, wenn bei einer (rückwirkenden) Einbringung des Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft gemäß § 20 UmwStG
die Investitionen letztlich erst nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag in eine Kapitalgesellschaft erfolgen. Die Anschaffungen
der begünstigten Wirtschaftsgüter durch die übernehmende Kapitalgesellschaft genügen nicht, um die Voraussetzungen des § 7g
Abs. 2 Satz 1 EStG für eine Hinzurechnung zu erfüllen, auch wenn die Anschaffungen zwar noch vor Gründung der Gesellschaft,
aber nach dem rückwirkend festgelegten steuerlichen Übertragungsstichtag erfolgten.
Fundstelle(n): BB 2024 S. 1071 Nr. 19 BB 2024 S. 1074 Nr. 19 DStR 2024 S. 1596 Nr. 28 DStRE 2024 S. 950 Nr. 15 GStB 2024 S. 285 Nr. 8 NAAAJ-65494
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