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FG Münster Urteil v. - 6 K 2026/20 E

Gesetze: EStG 2007 § 22 Nr. 1 Satz 1; EStG 2007 § 10 Abs. 1 Nr. 1a

Sonderausgaben

Steuerrechtliche Anerkennung von Vermögensübergabe- und Versorgungsverträgen bei Zweifeln am Rechtsbindungswillen aufgrund jahrelang nicht erbrachter Altenteilsleistungen und Rückkehr zum vertragsgemäßen Verhalten nach Verurteilung zur Zahlung von Barleistungen

Leitsatz

1. Ein Vermögensübergabe- und Versorgungsvertrag kann der Besteuerung zugrunde gelegt werden, wenn die (Mindest?)Voraussetzungen, die die Qualifikation des Vertrags als Versorgungsvertrag erst ermöglichen (Umfang des übertragenen Vermögens, Art und Höhe der Versorgungsleistung sowie Art und Weise der Zahlung), klar und eindeutig vereinbart sind und tatsächlich wie vereinbart erbracht werden. Hinsichtlich aller geschuldeten, zum Mindestbestand von Versorgungsverträgen gehörenden, als typusprägend und jeweils gleichgewichtig anzusehenden Versorgungsleistungen (hier: Altenteilsrecht auf Lebenszeit einschließlich Wohnrecht; Betreuungs- und Unterhaltsanspruch; Barleistungen) muss ein Rechtsbindungswille gegeben sein.

2. Bei Abweichungen des Vollzugs eines Vermögensübergabe- und Versorgungsvertrags von den vertraglichen Vereinbarungen ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob es den Parteien am erforderlichen Rechtsbindungswillen fehlt (hier: über mehrere Jahre ausbleibende bzw. verweigerte Zahlung des Baraltenteils ohne Änderungen der Verhältnisse; keine vertragliche Koppelung der Bemessung oder Zahlung des Baraltenteils an geplante Verpachtung von Wirtschaftsflächen). Die Weigerung der Zahlung des vertraglich vereinbarten Baraltenteils bis zum Erlass eines zur Zahlung verpflichtenden Urteils ist ein sehr starkes Indiz für das Fehlen eines Rechtsbindungswillens.

3. Auch nach Rückkehr zum vertragsgemäßen Verhalten aufgrund der Verurteilung zur Zahlung des Baraltenteils scheidet eine Berücksichtigung der Barleistungen als Sonderausgaben aus, da die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen vom Vorliegen eines Rechtsbindungswillens im steuerrechtlichen Sinne bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abhängt.

Fundstelle(n):
ErbStB 2024 S. 189 Nr. 7
DAAAJ-65493

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