BGH Beschluss v. - I ZB 40/23

Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit bei zu erwirkender Vornahme einer titulierten Handlung

Gesetze: § 25 Abs 1 Nr 3 RVG

Instanzenzug: Az: I ZB 40/23 Beschlussvorgehend Az: 5 T 78/22vorgehend Az: 105 C 6/17

Gründe

1I. Der Senat hat mit Beschluss vom die Rechtsbeschwerde der Gläubigerinnen gegen den zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss hatte das Landgericht die Beschwerde der Gläubigerinnen gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen, mit dem dieses es abgelehnt hatte, gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, festzusetzen. Die beantragten Zwangsmittel sollten dazu dienen, die Schuldnerin dazu anzuhalten, die titulierte Verpflichtung zur Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erfüllen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerinnen hat beantragt, den Gegenstandswert für seine Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

2II. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerinnen, der als Antrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG auszulegen ist, ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2.000 € festzusetzen.

31. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es - wie hier - an einem solchen Wert fehlt (vgl. Nr. 2124 der Anlage 1 zum GKG), ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. , NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).

42. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist im Streitfall gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert zu bestimmen, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für die Gläubigerinnen hat. Ausgangspunkt für die Bemessung ist regelmäßig der Wert der Hauptsache. Ob hiervon gegebenenfalls nur ein Bruchteil zu berücksichtigen ist, was in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl., § 3 Rn. 16.127; Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl., § 25 RVG Rn. 24; jeweils mwN), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Im Streitfall ging es den Gläubigerinnen mit der beantragten Festsetzung eines Zwangsgelds darum, dass die Schuldnerin die titulierte Handlung vornimmt. Dies rechtfertigt es, ihr Interesse an der Verhängung von Zwangsmitteln mit ihrem Erfüllungsinteresse gleichzusetzen (OLG Karlsruhe, ErbR 2016, 103 [juris Rn. 5]). Die zur beabsichtigten Festsetzung des Gegenstandswerts auf den Wert der Hauptsache angehörten Parteien haben hiergegen außerdem keine Einwendungen erhoben, die Anlass für eine abweichende Festsetzung geben könnten.

5III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).

Schwonke

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:120424BIZB40.23.0

Fundstelle(n):
VAAAJ-65474