Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des aufgrund der als WO 2007/063 015 A1 (NK4) veröffentlichten internationalen Anmeldung vom 22. November 2006 unter Inanspruchnahme der französischen Priorität FR0553671 vom 1. Dezember 2005 auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in französischer Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents 1 954 851 (Streitpatent NK2) mit der Bezeichnung INSTALLATION D'ALIMENTATION EN GAZ POUR MACHINES DE DEPOT D'UNE COUCHE BARRIERE SUR RECIPIENTS“ (auf Deutsch laut Streitpatent: „GASZUFUHRINSTALLATION FÜR MASCHINEN, DIE AUF BEHÄLTERN EINE BARRIERESCHICHT ABSCHEIDEN“).
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