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BFH  - V R 30/23 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: UStG § 25 Abs 4, EGRL 112/2006 Art 306, UStG § 12 Abs 2 Nr 1, UStG § 12 Anl 2 Nr 33

Rechtsfrage

Vorsteuerabzug und Margenbesteuerung bei sog. Kaffeefahrten und Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Nahrungsergänzungsmittel

1. Führt die Durchführung einer Reiseleistung i.S. von § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG in Gestalt einer Busfahrt zu einer Verkaufsveranstaltung zum vollständigen Ausschluss des Abzugs der für die Reisevorleistungen aufgewendeten Beträge als Vorsteuern nach § 25 Abs. 4 Satz 1 UStG, wenn sich nach § 25 Abs. 3 Satz 1 UStG eine negative Marge ergibt und entspricht dieser Ausschluss der Vorgabe der Art. 306 ff. MwStSystRL, obwohl diese Sonderregelungen nur für Reisebüros bzw. Reiseveranstalter gelten, deren Geschäftszweck in der Durchführung einer Reise besteht und nicht im Verkauf von Waren?

2. Ist auf "Q10- Ampullen" als Bestandteil sogenannter "Kurpakete" der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 33 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG anzuwenden?

Kaffeefahrt; Nahrungsergänzungsmittel; Reiseleistung; Reisevorleistung; Vorsteuerabzug

Fundstelle(n):
BFH/PR 2024 S. 316 Nr. 11
DStR 2024 S. 1936 Nr. 34
StuB-Bilanzreport Nr. 17/2024 S. 688
UR 2024 S. 706 Nr. 18
UStB 2024 S. 334 Nr. 11
FAAAJ-65436

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