BGH Beschluss v. - 5 StR 18/24

Instanzenzug: LG Görlitz Az: 4 KLs 230 Js 561/23 jug

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung (Fall II.5 der Urteilsgründe) zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zur Einstellung des Verfahrens betreffend den Fall II.5 der Urteilsgründe und der daraus folgenden Neufassung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus den in dessen Antragsschrift genannten Gründen nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.5 der Urteilsgründe wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

3Der Senat hat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert und – auch insofern dem Generalbundesanwalt folgend – hinsichtlich der Bezeichnung der abgeurteilten Waffendelikte berichtigt. Er schließt aus, dass das Landgericht angesichts der zahlreichen abgeurteilten, teils gewichtigeren Taten ohne die Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung eine niedrigere Jugendstrafe verhängt hätte, zumal dem äußeren Unrechtsgehalt der abgeurteilten Taten bei der Bemessung der Jugendstrafe (§ 18 JGG) ein geringeres Gewicht als im Erwachsenenstrafrecht zukommt (vgl. , NStZ 2024, 111, 112 f.).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:140324B5STR18.24.0

Fundstelle(n):
UAAAJ-65363