Instanzenzug: Az: 3 ZB 1/22 Beschlussvorgehend OLG Frankfurt Az: 20 W 33/22vorgehend AG Wiesbaden Az: 7100 II 60/22
Gründe
1Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem es ihre Beschwerde gegen die Verlängerung ihrer elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemäß § 31a Abs. 1 und 2 Satz 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) durch das Amtsgericht Wiesbaden vom zurückgewiesen hat, ist unbegründet.
2Der Senat hat bereits die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht des Rechtsmittels abgelehnt und hierzu näher ausgeführt (, juris Rn. 8 ff.). Die Entscheidung in der Hauptsache hat er zurückgestellt.
3Die Anordnung der elektronischen Überwachung der Betroffenen durch das Amtsgericht war aus den im Beschluss vom dargelegten, fortgeltenden Gründen rechtlich unbedenklich. Auf diese wird ebenso verwiesen wie auf die Entscheidungen des Senats zu vorangegangenen, vergleichbare Konstellationen betreffenden Rechtsbeschwerden der Betroffenen (BGH, Beschlüsse vom - 3 ZB 3/21, NStZ-RR 2022, 187; vom - 3 ZB 5/21, juris; vom - 3 ZB 7/21, NStZ-RR 2024, 94).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:210324B3ZB1.22.0
Fundstelle(n):
AAAAJ-65361