Überhöhter Teil einer Pensionszusage ist bei der Rückstellungsbewertung nicht zu berücksichtigen
Leitsatz
1. Sind Versorgungsbezüge in Höhe eines festen Betrages zugesagt, der wegen der Annahme eines ansteigenden säkularen Einkommenstrends im Verhältnis zu den Aktivbezügen am Bilanzstichtag überhöht ist, so sind die nach § 6a EStG zulässigen Rückstellungen für Pensionsanwartschaften so zu ermitteln, wie wenn Versorgungsbezüge in Höhe eines angemessenen Prozentsatzes der jeweiligen letzten Aktivbezüge zugesagt worden wären (Anschluß an , BFHE 117, 367, BStBl II 1976, 142).
2. Sollen sich von den jeweils letzten Aktivbezügen abhängige Pensionsanwartschaften wegen der Annahme eines ansteigenden säkularen Einkommenstrends außerdem jährlich um feste Prozentsätze erhöhen und ergeben sich dadurch Pensionsansprüche, die im Verhältnis zu den Aktivbezügen am Bilanzstichtag überhöht sind, so ist die nach § 6a EStG zulässige Rückstellung für Pensionsanwartschaften so zu ermitteln, wie wenn Versorgungsbezüge in Höhe eines angemessenen Prozentsatzes der jeweiligen letzten Aktivbezüge zugesagt worden wären.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1996 II Seite 420 TAAAA-95593
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