Instanzenzug: LG Trier Az: 1 T 65/23vorgehend AG Trier Az: 31 C 190/23
Tenor
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft ist (vgl. , MD 2023, 1063 [juris Rn. 4] mwN).
Der Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtlos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch
Löffler
Schwonke
Feddersen
Odörfer
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:200324BIZB15.24.0
Fundstelle(n):
TAAAJ-65158