1. Eine allgemein gehaltene Frage nach der Richtigkeit der kodierten Nebendiagnosen steht der wirksamen Einleitung eines Prüfungsverfahrens nicht entgegen. (abweichend 10. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom - L 10 KR 15/21).
2. Eine Prüfanzeige, die sich generell auf die kodierten Nebendiagnosen bezieht, ist dahingehend auszulegen, dass sämtliche vergütungsrelevanten Nebendiagnosen beanstandet und geprüft werden sollen.
3. Ist der Datensatz "Nebendiagnosen" Prüfgegenstand, kann diese nur innerhalb des Fristenregimes des § 7 Abs. 5 PrüfV 2016 korrigiert oder ergänzt werden.
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Fundstelle(n): UAAAJ-65081
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