Leistungsaustausch und Bemessungsgrundlage bei Leistungen im Rahmen von Gesellschaftsverhältnissen
Leitsatz
Führt eine GbR sonstige Leistungen (ausschließlich) an ihre Gesellschafter aus, die in deren konkretem Einzelinteresse liegen und zahlen die Gesellschafter insoweit ,,zum Ausgleich der Verluste'' bestimmte Beträge, kann Leistungsaustausch vorliegen. Es ist zur Annahme eines Leistungsaustausches nicht erforderlich, daß die monatlichen, als Einlagen bezeichneten Zahlungen (Gegenleistung) der Gesellschafter am Maßstab der Inanspruchnahme der Gesellschaftsleistung bemessen sind.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 1996 II Seite 387 BFH/NV 1996 S. 266 Nr. 9 JAAAA-95579
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