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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 EG 1686/22

Gesetze: BEEG § 4 Abs. 2; BEEG § 26 Abs. 2 iVm SGB III § 328 Abs. 3; SGB X § 45

Leitsatz

Leitsatz:

Setzt die Beklagte Elterngeld nach zunächst vorläufiger Bewilligung endgültig fest, richtet sich eine spätere (zweite) Änderung dieses Bescheids nicht nach § 26 Abs. 2 BEEG iVm. § 328 Abs.3 SGB III, sondern nach der allgemeinen Regelung des § 45 SGB X.

Fundstelle(n):
NAAAJ-65053

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