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Gerichtlicher Prüfungsmaßstab nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO; Tätigkeit und Mitteilung der Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO
(1) Art. 78 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fordert zum Schutz der Rechte, die dem Einzelnen aus der Datenschutz-Grundverordnung erwachsen, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, der nach Maßgabe des nationalen Verfahrensrechts eine vollständige inhaltliche Überprüfung der Beschwerdeentscheidung der Aufsichtsbehörde durch das Gericht ermöglicht. (2) Maßstab für den Umfang der Ermittlungen im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 77 DSGVO sind insbesondere die individuelle Bedeutung der Sache und die Schwere des in Rede stehenden Verstoßes (Bezug: § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 AO; Art. 57 Abs. 1 Buchst. f, Art. 77, Art. 78 Abs. 1 DSGVO).
(1) Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Beklagten im Hinblick auf einen Kontenabruf durch das FA. Zwischen den Klägern und dem FA besteht Streit über Säumniszuschläge. Im Zusammenhang mit ...