BGH Beschluss v. - VIa ZR 72/23

Instanzenzug: Az: 16 U 3328/20vorgehend LG Regensburg Az: 83 O 692/20

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Die Berufung des Klägers war - was der Senat im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen hätte (vgl. , juris Rn. 11 mwN) - unzulässig, weil der Kläger in der Berufungsbegründung nicht alle die landgerichtliche Entscheidung tragenden Erwägungen angegriffen hat (vgl. BGH, aaO, Rn. 12 ff. mwN).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
C. Fischer     
      
Krüger     
      
Götz   
      
Vogt-Beheim     
      
Katzenstein     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:260324BVIAZR72.23.0

Fundstelle(n):
AAAAJ-64992