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Sächsisches FG Beschluss v. - 5 V 1515/17

Gesetze: EStG § 8 Abs. 1, EStG § 11 Abs. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Beweislast bei verdeckter Gewinnausschüttung aufgrund von Zuschätzungen

Zufluss bei den Gesellschaftern als Voraussetzung für eine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH

Leitsatz

1. Ergeben sich aufgrund einer Nachkalkulation Differenzen bei der Kapitalgesellschaft und schätzt das Finanzamt deshalb dem Gewinn Beträge hinzu, sind die Zuschätzungen nicht zwingend als Zuwendungen an den verantwortlichen Gesellschafter-Geschäftsführer oder die Gesellschafter zu beurteilen. Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung setzt zum einen voraus, dass die Kalkulationsdifferenzen auf nicht vollständig erklärten Betriebseinnahmen der Kapitalgesellschaft beruhen, und zum anderen, dass die nicht erklärten Betriebseinnahmen nicht betrieblich verwendet worden, sondern einem oder allen Gesellschaftern zugeflossen sind.

2. Die objektive Feststellungslast dafür, ob die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung vorliegen, obliegt grundsätzlich dem Finanzamt. Das betrifft sowohl das Vorliegen einer Vermögensminderung als auch die Frage nach deren Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis als auch den Zufluss beim Empfänger. Spricht der festgestellte Sachverhalt dafür, dass diese Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, kann es allerdings Sache des Gesellschafters sein, den dadurch gesetzten Anschein zu widerlegen. Es gelten dann die allgemeinen Grundsätze zur Beweisrisikoverteilung (im Streitfall: keine vGA mangels ersichtlicher Indizien dafür, dass die bei der GmbH pauschal hinzugeschätzten Einnahmen den Gesellschaftern zugeflossen sind).

3. Allein eine Schätzungsbefugnis aufgrund fehlerhaften Kassenbuchführung und eine sich anschließende griffweise Schätzung anhand eines Sicherheitszuschlages auf die erklärten Einnahmen – ohne Vornahme einer Nachkalkulation – führen nicht dazu, dass ein Anscheinsbeweis für den Mittelzufluss beim Gesellschafter, den dieser zu erschüttern hat, vorliegt.

4. Hat der Außenprüfer eine Differenz zwischen dem Kassenbestand der GmbH laut Jahresabschluss und dem Kassenbuch festgestellt und kann diese Differenz von der GmbH nicht plausibel aufgeklärt werden, so bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Behandlung dieser Differenz als verdeckte Gewinnausschüttung und der Zurechnung dieser vGA an die Gesellschafter nach dem Beteiligungsverhältnis.

Fundstelle(n):
RAAAJ-64943

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