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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 1135/20 AO

Gesetze: DSGVO Art. 4 Nr. 1; DSGVO Art. 4 Nr. 2; DSGVO Art. 15 Abs. 1; DSGVO Art. 15 Abs. 3; AO § 32c Abs. 1 Nr. 1; AO § 32d Abs. 1; IFG NRW § 4 Abs. 1

Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO – Überlassung personenbezogener Daten im Rahmen der Betriebsprüfung – Anspruch auf Einsicht in die Betriebsprüfungsakte

Leitsatz

  1. Das FA ist nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO verpflichtet, dem Steuerpflichtigen Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, die es bei dessen Außenprüfung erhoben hat. Dies gilt auch für die von dem Steuerpflichtigen selbst überlassenen Daten.

  2. Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Einsicht in die Betriebsprüfungsakte oder Auskunft über die bei der Außenprüfung von der Finanzverwaltung erzeugten Daten kann hingegen weder auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO noch auf § 4 Abs. 1 IFG NRW gestützt werden.

Fundstelle(n):
StB 2024 S. 116 Nr. 4
CAAAJ-64935

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