Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO – Überlassung
personenbezogener Daten im Rahmen der Betriebsprüfung – Anspruch auf
Einsicht in die Betriebsprüfungsakte
Leitsatz
Das FA ist nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO verpflichtet, dem Steuerpflichtigen Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen
Daten zu erteilen, die es bei dessen Außenprüfung erhoben hat. Dies gilt auch für die von dem Steuerpflichtigen selbst überlassenen
Daten.
Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Einsicht in die Betriebsprüfungsakte oder Auskunft über die bei der Außenprüfung
von der Finanzverwaltung erzeugten Daten kann hingegen weder auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO noch auf § 4 Abs. 1 IFG NRW gestützt
werden.
Fundstelle(n): StB 2024 S. 116 Nr. 4 CAAAJ-64935
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