BGH Beschluss v. - 2 StR 534/23

Instanzenzug: Az: 23 KLs 7/23vorgehend Az: 23 KLs 7/23nachgehend Az: 2 StR 534/23 Beschluss

Gründe

1Die Angeklagte wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Revision wegen formwidriger Einlegung nach § 346 Abs. 1, § 345 Abs. 2 StPO durch das Landgericht. Dies bleibt ohne Erfolg.

21. Das Landgericht hatte die Angeklagte am von dem Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat mit Urteil vom (2 StR 434/22) das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3Nunmehr hat das Landgericht die Angeklagte wegen Beihilfe zum tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

4Die Angeklagte hat gegen dieses Urteil frist- und formgerecht persönlich Revision eingelegt und diese mit E-Mail vom persönlich begründet. Mit Beschluss vom hat das Landgericht die Revision der Angeklagten kostenpflichtig als unzulässig verworfen und dies damit begründet, dass die Revision nicht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form begründet worden sei. Die Revisionsanträge müssten in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden. Die Angeklagte habe indes nur durch ein von ihr selbst verfasstes Schreiben die Revision begründet. Dies sei nicht ausreichend.

5Gegen diesen Beschluss hat die Angeklagte mit E-Mail vom „Widerspruch“ eingelegt und unter anderem erklärt, sie teile „wiederholt“ mit, ein Mandat zur Vertretung ihrer Interessen habe sie an niemanden übertragen und ihre Interessen vertrete sie selbst.

62. Der „Widerspruch“ gegen den Beschluss vom ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO auszulegen.

73. Der fristgerechte Antrag ist zwar zulässig (, BGHSt 11, 152, 154), aber nicht begründet. Da Revisionsanträge nicht in der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden sind, hat das Landgericht zu Recht die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:130224B2STR534.23.0

Fundstelle(n):
QAAAJ-64897