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Verfahrensrecht | Steuerabzug nach § 50a EStG - Zuständigkeit für die Außenprüfung (BFH)
Die sachliche Zuständigkeit des BZSt für die Antragsveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger und die Durchführung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 EStG erstreckt sich nicht auf die Außenprüfung (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 FVG hat das BZSt u.a. die Aufgabe, die Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 EStG und § 32 Abs. 2 Nr. 2 KStG sowie das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 1 EStG, einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung, durchzuführen.
Sachverhalt: Streitig ist, ob das Finanzamt oder aber das BZSt für die Anordnung der Außenprüfung betreffend den Steuerabzug nach § 50a EStG in der in den Jahren 2018 bis 2019 (Streitzeitraum) geltenden Fassung zuständig ist. Die Vorinstanz ging wie die Klägerin von der sachlichen Zuständigkei...