Instanzenzug: Az: 521 Ks 6/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit die Revision rügt, in der Beweiswürdigung sei zu Unrecht als Indiz für die Täterschaft des Angeklagten gewertet worden, er habe unmittelbar nach Tatbegehung versucht, sich durch Falschangaben gegenüber einem Imbissbesitzer ein Alibi zu verschaffen, deckt sie keinen Rechtsfehler auf. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Tat nach seiner Kenntnis noch nicht entdeckt. Die durch Videoaufnahmen falsifizierte Behauptung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen, er habe sich zwar mit dem Getöteten verabredet, dieser sei aber nicht erschienen, ließ sich damit plausibel als Vorwegverteidigung mit Täterwissen erklären.
Etwas später hat die Strafkammer ausgeführt: „Gleiches gilt im Hinblick auf den Umstand, dass der Angeklagte versucht hat, den Tatverdacht auf den Zeugen K. zu lenken, indem er der Mordkommission gegenüber bekundet hat, dieser sei während seines Telefonats mit dem Geschädigten um 18.30 Uhr in dessen Auto gewesen, was durch die Standortdaten des Handys des Zeugen, die seinen Aufenthalt in H. belegen, widerlegt wurde.“ Der Bezugspunkt und Sinn der Gleichstellung erschließt sich aus dem unmittelbaren Satzzusammenhang nicht ohne weiteres. Soweit damit gemeint sein sollte, die widerlegte Falschangabe des Angeklagten in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung stelle ohne weiteres ein Schuldindiz dar, wäre dies zwar fehlerhaft, denn auch derjenige, der unschuldig mit einem schweren Tatvorwurf konfrontiert wird, kann Zuflucht zur Lüge nehmen (st. Rspr.; vgl. nur Rn. 17; Beschluss vom – 1 StR 503/15 Rn. 8; Urteile vom – 1 StR 364/03 Rn. 17; vom – 5 StR 469/97, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 30 mwN; vom – 2 StR 137/95, BGHSt 41, 153, 154 f.). Dass der Angeklagte damit Täterwissen offenbart hätte, was eine Berücksichtigung zu seinen Lasten in der Beweiswürdigung legitimieren würde, hat die Strafkammer nicht dargelegt. Der Senat schließt aber aus, dass die sorgfältige Beweiswürdigung des Landgerichts auf einem etwaigen Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO), denn es hätte sich angesichts der Vielzahl von aussagekräftigen Beweisanzeichen auch ohne diese Erwägung von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt.
Cirener
Mosbacher
Köhler
Resch
von Häfen
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:120324B5STR628.23.0
Fundstelle(n):
PAAAJ-64760