1. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist zu Plausibilisierung der Höhe die Dauer der Beeinträchtigung zu berücksichtigen, wobei der Senat von einem Tagessatzsystem ausgeht.
2. Bei der Bewertung des Haushaltsführungsschadens können zur gerichtlichen Überprüfung der dargelegten Beeinträchtigung statistische Tabellen herangezogen werden. Der Stundensatz beträgt bei fiktiver Abrechnung bei einem gehobenen Haushalt mit besonderen Aufwendungen 10,- €. Für die Zeit des Krankenhausaufenthalts sind 20 % Ersparnis angemessen.
3. Nach den Grundsätzen der Einheitlichkeit der Schmerzensgeldbemessung ist für die Feststellung der Ersatzfähigkeit zukünftiger immaterieller Schäden in der Regel kein Raum, da solche grundsätzlich bei der Bemessung des Schmerzensgeldbetrags zu berücksichtigen sind. Der Feststellungsantrag ist im Übrigen auch dann zulässig, wenn bereits Schäden bezifferbar sind.
Fundstelle(n): IAAAJ-64690
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