1. Bei einer durch eine Rechtsanwaltskanzlei verfassten vertragsstrafebewehrten Unterlassungserklärung können bereits die äußeren Umstände dafürsprechen, dass die Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Fällen im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB vorformuliert sind.
2. Akzeptiert der Gläubiger einer vertragsstrafebewehrten Unterlassungserklärung zahlreiche Streichungen des Schuldners von außerhalb der vertragsstrafebewehrten Unterlassungsverpflichtung liegender Klauseln, so kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er auch die Vertragsstrafeklausel ernsthaft zur Disposition gestellt hat und diese damit als ausgehandelt im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB anzusehen ist.
3. Eine als Allgemeine Geschäftsbedingung einzustufende Vertragsstrafeklausel, die einen uneingeschränkten Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs vorsieht, benachteiligt den Schuldner in der Regel unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB.
Fundstelle(n): NJW 2024 S. 9 Nr. 16 NWB-Eilnachricht Nr. 12/2024 S. 775 NWB-Eilnachricht Nr. 12/2024 S. 775 LAAAJ-64689
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