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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 10 R 3453/22

Gesetze: SGB VI § 43; SGB VI § 99; SGB VI § 101; SGB VI § 102; SGB VI § 116 Abs. 2 Nr. 2; SGB V § 51

Leitsatz

Leitsatz:

Die Krankenkasse kann die Dispositionsfreiheit eines Versicherten, der von sich aus einen Reha-Antrag gestellt hatte und der als Rentenantrag gilt, auch nachträglich einschränken. Mit dem entsprechenden bestandskräftigen Bescheid der Krankenkasse verliert der Versicherte die Befugnis, einen späteren Rentenbeginn zu bestimmen.

Fundstelle(n):
SAAAJ-64678

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