1. Ein unversicherter Abweg liegt vor, wenn der unmittelbare Arbeitsweg zu eigenwirtschaftlichen Zwecken verlassen wird und zum Unfallzeitpunkt noch nicht wieder erreicht worden ist.
2. Ein Wegeunfallversicherungsschutz nach der Ausnahmebestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VII setzt einen inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Versicherten voraus.
3. Daran und an dem weiteren Merkmal "in fremde Obhut anvertrauen" fehlt es, wenn ein Kind aus allgemeinen Sicherheitserwägungen auf einem Teil des Schulwegs zu einem Sammelpunkt einer Kindergruppe begleitet wird.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 20/2024 S. 1373 NWB-Eilnachricht Nr. 20/2024 S. 1373 EAAAJ-64674
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