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LAG Niedersachsen Urteil v. - 16 Sa 761/20

Gesetze: BDSG § 29 Abs. 1 S. 2; BDSG § 34 Abs. 1; DS-GVO Art. 12; DS-GVO Art. 15; DS-GVO Art. 82

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Herausgabeanspruch nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO bezieht sich allein auf die Daten, auf die das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gerichtet ist.

2. Der Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens nach Art. 82 DS-GVO erfordert nicht das Überschreiten einer Erheblichkeitsschwelle.

Fundstelle(n):
VAAAJ-64664

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