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LAG Frankfurt/Main Urteil v. - 15 Sa 1310/22

Gesetze: § 13 AÜG

Leitsatz

Leitsatz:

Mit der durch Art. 93 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vorgenommenen Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde normiert. Dass auch in der besonderen Konstellation des sich erst aus § 13 AÜG ergebenden Auskunftsanspruchs des Leiharbeitnehmers gegen den Entleiher gilt, dass der Auskunftsanspruch im Verhältnis zum Hauptanspruch nur ein Hilfsanspruch ist, der dessen Durchsetzung ermöglichen soll und daher gegenstandslos ist, wenn feststeht, dass der Gläubiger aufgrund der Auskunft keinesfalls etwas fordern könnte.

Fundstelle(n):
QAAAJ-64657

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