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LAG Frankfurt/Main Urteil v. - 14 Sa 359/22

Gesetze: § 626 BGB

Leitsatz

Leitsatz:

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird nicht dadurch erschüttert, dass die Arbeitnehmerin am letzten Tag ihrer Erkrankung am Reitstall angetroffen wird.

Mit der Anschlussberufung kann ein vom Arbeitsgericht übergangener Anspruch geltend gemacht werden, wenn ein fristgerechter Antrag nach § 321 ZPO unterblieben ist (-Juris).

Allein die Tatsache, dass der Arbeitgeber dem Auskunftsverlangen der (ehemaligen) Arbeitnehmerin nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht innerhalb der Frist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO nachkommt, begründet einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO, ohne, dass es darauf ankommt, ob ein "konkreter" Schaden nachgewiesen wird (vgl. BAG EuGH-Vorlage vom - 8 AZR 253/20 (A) - NZA 2021,1713). Dass insoweit kein Schaden in Rede steht, der aus der aus der Verarbeitung von Daten resultiert, steht dem Schadensersatzanspruch nicht entgegen (offengelassen - Juris).

Das Ausmaß des Verschuldens des Arbeitgebers ist bei der Höhe des nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu schätzenden Schadensersatzanspruchs zu berücksichtigen (vgl. BAG EuGH-Vorlage vom - 8 AZR 253/20 (A) - NZA 2021,1713).

Fundstelle(n):
GAAAJ-64656

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