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KG Beschluss v. - 22 W 31/23

Gesetze: FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 15 Abs. 2 S. 1; ZPO § 172

Leitsatz

Leitsatz:

Ein Notar, der die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung beglaubigt, ist als Einreicher grundsätzlich auch als Verfahrensbevollmächtigter anzusehen. Die Zustellung der die Eintragung ablehnenden Entscheidung an ihn, setzt deshalb den Lauf der Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1 FamFG in Gang.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2024 S. 268 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 7/2024 S. 457
RAAAJ-64648

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