BGH Urteil v. - VII ZR 142/22

Ergänzende Auslegung eines Bewirtungsvertrags aufgrund eines Veranstaltungverbots

Leitsatz

Zur ergänzenden Vertragsauslegung (hier: Rücktrittsrecht) eines im Zusammenhang mit einem Mietvertrag abgeschlossenen Bewirtungsvertrags.

Gesetze: § 133 BGB, § 157 BGB, § 313 Abs 1 BGB, § 313 Abs 3 S 1 BGB, § 346 Abs 1 BGB

Instanzenzug: Az: 21 U 122/21 Urteilvorgehend Az: 11 O 300/20

Tatbestand

1Die Klägerin begehrt von den Beklagten Rückgewähr geleisteter Zahlungen, nachdem eine für Mai 2020 geplante Veranstaltung aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie ausgefallen ist.

2Die Klägerin ist eine Eventagentur, die gewerblich Großveranstaltungen organisiert. Die miteinander verbundenen Beklagten, die beide dieselbe Geschäftsanschrift und denselben Geschäftsführer haben, betreiben gemeinsam den Veranstaltungsort W.                           Center im B.       W.         (im Folgenden: W.  ). Die Beklagte zu 1 vermietet diese Räumlichkeiten an Kunden, die dort Veranstaltungen durchführen wollen. Die Beklagte zu 2 erbringt gastronomische Leistungen im W.  .

3Die Klägerin beabsichtigte, am das I.         , ein Mitarbeiterevent mit Plenarveranstaltung und Workshops für ca. 850 Teilnehmer, im W.   durchzuführen. Zu diesem Zweck mietete sie mit Vertrag vom 4./ bei der Beklagten zu 1 Räume im W.   zu einem Preis von 35.700 € brutto. Dem Vertrag waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1 beigefügt, welche unter anderem folgende Klausel enthielten:

4§ 18 Höhere Gewalt

Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten selbst. Ist die R.   GmbH & Co. KG [Anmerkung: Beklagte zu 1] für den Kunden mit Kosten in Vorleistung getreten, die vertraglich zu erstatten wären, so ist der Kunde in jedem Fall zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet. Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer sowie schlechtes Wetter einschließlich Eis, Schnee und Sturm fällt in keinem Fall unter den Begriff "höhere Gewalt".

5Mit einem weiteren Vertrag vom 4./ beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 2 mit näher bestimmten gastronomischen Leistungen für die am vorgesehene Veranstaltung (Mai-Event) zu einem Preis von 83.300 € brutto. Dem Vertrag waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 2 beigefügt, die eine dem § 18 vergleichbare Klausel zur höheren Gewalt nicht aufwiesen.

6Die Klägerin zahlte im Februar 2020 die vereinbarte Vergütung aus dem Mietvertrag in Höhe von 35.700 € an die Beklagte zu 1 sowie 50 % der vereinbarten Vergütung aus dem Bewirtungsvertrag, mithin 41.650 €, an die Beklagte zu 2.

7Am trat die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung des Senats von Berlin in Kraft, die am durch eine weitere Verordnung mit derselben Bezeichnung ersetzt wurde. In § 1 dieser Verordnung werden öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen weitgehend verboten.

8Am fragte die Klägerin bei den Beklagten an, ob angesichts der aktuellen Situation das Mai-Event in den September verschoben werden könne, ohne dass der Vertrag storniert werden müsse. Die Beklagte zu 2 bot mit E-Mail vom gleichen Tag der Klägerin zwei Ausweichtermine im September 2020 zur Auswahl an. Sie verlangte jedoch für Miete und Bewirtung einen Aufpreis in Höhe von insgesamt 44.000 € netto, da es sich um einen Premiummonat mit hoher Auslastung handele.

9Daraufhin erklärte die Klägerin am gegenüber den Beklagten den Rücktritt von den Verträgen betreffend das Mai-Event.

10Mit der Klage hat die Klägerin, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, Rückzahlung der für das Mai-Event geleisteten Zahlungen - von der Beklagten zu 1 in Höhe von 35.700 € und von der Beklagten zu 2 in Höhe von 41.650 € - jeweils nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage gegen sie abgewiesen. Die Berufung der Beklagten zu 1 ist insoweit ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat hinsichtlich der Beklagten zu 2 zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag gegen diese weiter.

Gründe

11Revision der Klägerin ist begründet.

I.

12Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, zur Begründung seiner unter anderem in BauR 2023, 277 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

13Der Klägerin stehe gegenüber der Beklagten zu 2 kein Anspruch auf Rückerstattung ihrer auf den Bewirtungsvertrag geleisteten Anzahlung zu.

14Der Bewirtungsvertrag sei vorrangig nach Werkvertragsrecht zu beurteilen. Die Beklagte zu 2 dürfe die im Vertrag vereinbarte Anzahlung in Höhe von 41.650 € behalten. Diese stehe ihr in vollem Umfang als Kündigungsvergütung zu, weil der mit E-Mail vom erklärte Rücktritt der Klägerin als freie Kündigung zu werten sei.

15Der Klägerin habe ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 648a BGB nicht zugestanden. Leite die Partei eines Werkvertrags ein Recht zur Kündigung aus einer Störung der Geschäftsgrundlage her, sei die Frage, ob dies zu Recht geschehe, nicht im Rahmen von § 648a BGB zu klären. Vielmehr sei in einem solchen Fall § 313 BGB als lex specialis gegenüber § 648a BGB vorrangig anwendbar.

16Die Klägerin habe den Bewirtungsvertrag indes auch nicht wirksam gemäß § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB gekündigt. Da sie ihre Kündigung auf das seinerzeit wegen Corona geltende Veranstaltungsverbot in Berlin gestützt habe, berufe sie sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage. Eine solche sei hier - wie auch im Fall des auf die gleiche Veranstaltung bezogenen Mietvertrags mit der Beklagten zu 1 - zwar eingetreten. Allein eine Störung der Geschäftsgrundlage berechtige aber noch nicht zur Kündigung des Bewirtungsvertrags. Weitere Voraussetzung sei, dass der Klägerin unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden könne. Hier sei der Klägerin im April 2020 eine Anpassung des Vertrags durch Verlegung der Veranstaltung - wie seinerzeit angefragt - in den September 2020 möglich und zumutbar gewesen. Dies gelte ungeachtet der von den Beklagten geforderten Preiserhöhung um 44 %, die zwar beträchtlich, angesichts des Umstands, dass der Veranstaltungsort für September 2020 bereits gut gebucht gewesen sei, aber auch nachvollziehbar sei. Diese Wertung sei nicht zwingend, verbleibende Zweifel gingen jedoch zu Lasten der Klägerin, die für das Bestehen eines Kündigungsrechts die Darlegungs- und Beweislast trage. Anders als im Fall des Mietvertrags könne die Klägerin die Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag nicht aus § 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen herleiten, da der Bewirtungsvertrag eine solche Bestimmung nicht enthalte.

II.

17Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

18Das Berufungsgericht hat zu Unrecht gemeint, die Beklagte zu 2 dürfe die im Vertrag vereinbarte Anzahlung in Höhe von 41.650 € behalten, weil der mit E-Mail vom erklärte Rücktritt der Klägerin als freie Kündigung zu werten sei und die Klägerin diesen Betrag als Kündigungsvergütung gemäß § 648 Satz 2 BGB schulde.

19Die Klägerin hat den Bewirtungsvertrag mit der Beklagten zu 2 nicht gemäß § 648 Satz 1 BGB frei gekündigt. Sie ist vielmehr mit E-Mail vom wirksam von diesem Vertrag zurückgetreten und kann deshalb Rückzahlung der geleisteten Anzahlung gemäß § 346 Abs. 1 BGB verlangen.

20Dabei kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht - anders als es dies in Bezug auf den Mietvertrag mit der Beklagten zu 1 angenommen hat - einen Rücktritt oder eine Kündigung des mit der Beklagten zu 2 geschlossenen Bewirtungsvertrags durch die Klägerin wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 und 3 BGB zu Recht abgelehnt hat. Es kann ferner offenbleiben, ob sich ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin auch aus einem anderen Rechtsgrund ergeben könnte. Denn die Berechtigung zum Rücktritt mit der Folge eines Rückzahlungsanspruchs der Klägerin gemäß § 346 Abs. 1 BGB ergibt sich jedenfalls aus einer ergänzenden Auslegung des Bewirtungsvertrags gemäß §§ 133, 157 BGB. Danach ist die Klägerin für den Fall, dass der Mietvertrag mit der Beklagten zu 1 wegen eines wirksamen Rücktritts gemäß § 313 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BGB aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage endgültig nicht mehr zur Durchführung gelangt, auch dazu berechtigt, von dem Bewirtungsvertrag mit der Beklagten zu 2 zurückzutreten.

211. Der Bewirtungsvertrag weist die für eine ergänzende Vertragsauslegung notwendige Regelungslücke auf.

22a) Eine Regelungslücke ist gegeben, wenn ein Vertrag eine planwidrige Unvollständigkeit aufweist. Das ist dann der Fall, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder ihn bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist ( Rn. 24, BauR 2023, 1383; Urteil vom - VII ZR 157/17 Rn. 23 m.w.N., BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524).

23b) Eine solche Regelungslücke liegt hier deshalb vor, weil die Klägerin und die Beklagte zu 2 in dem Bewirtungsvertrag keine Regelung für den Fall getroffen haben, dass wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage - hier wegen des behördlichen Veranstaltungsverbots gemäß § 1 SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung des Senats von Berlin - ein wirksamer Rücktritt der Klägerin von dem mit der Beklagten zu 1 geschlossenen Mietvertrag gemäß § 313 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BGB erfolgt und dieser folglich nicht mehr zur Durchführung gelangt.

24Das Berufungsgericht hat insoweit verkannt, dass im Streitfall nur eine gemeinsame Durchführung des Mietvertrags und des Bewirtungsvertrags gewollt war, diese Verträge daher miteinander stehen und fallen sollten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts betreiben die miteinander verbundenen Beklagten, die dieselbe Geschäftsanschrift und denselben Geschäftsführer haben, gemeinsam das W.  . Es entspricht danach dem Geschäftskonzept der Beklagten, für Veranstaltungen Räumlichkeiten und Bewirtung gemeinsam anzubieten. Während die Beklagte zu 1 die Vermietung der Räumlichkeiten übernimmt, erbringt die Beklagte zu 2 die gastronomischen Leistungen als sogenanntes Inhouse-Catering. Dieses Konzept ist im Verhältnis zur Klägerin aus dem Schriftverkehr betreffend die zunächst beabsichtigte Verlegung der Veranstaltung ebenfalls deutlich geworden. So wird in der E-Mail der Beklagten zu 2 vom für beide Beklagten gemeinsam ein einheitlicher neuer Preis pro Person und der sich hieraus ergebende Gesamtpreis - ohne Aufteilung für Miete und Bewirtung - angeboten. Das Geschäftskonzept der Beklagten entsprach den Bedürfnissen der Klägerin, die für die Durchführung der geplanten Veranstaltung sowohl Räumlichkeiten als auch gastronomische Leistungen benötigte. Auch die Klägerin hatte danach - für beide Beklagten erkennbar - nur ein Interesse an der gemeinsamen Durchführung beider Verträge. Dies entsprach nach den hier vorliegenden Umständen mithin dem Vertragswillen sowohl der Klägerin als auch beider Beklagten.

25Ausgehend hiervon ist eine Regelungslücke zu bejahen. Denn die Klägerin und die Beklagte zu 2 haben in dem Bewirtungsvertrag keine Regelung für den Fall getroffen, dass eine von ihrem beiderseitigen Vertragswillen umfasste gemeinsame Durchführung beider Verträge nicht in Betracht kommt, weil die Klägerin wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BGB wirksam von einem der Verträge - hier dem Mietvertrag - zurücktritt.

262. Die Regelungslücke ist in ergänzender Auslegung des Bewirtungsvertrags gemäß §§ 133, 157 BGB zu schließen. Der Senat kann die erforderliche ergänzende Vertragsauslegung selbst vornehmen, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. Rn. 29 m.w.N., BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524).

27a) Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist der hypothetische Parteiwille Grundlage für die Ergänzung des Vertragsinhalts, so dass darauf abzustellen ist, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten ( Rn. 26, BauR 2023, 1383; Urteil vom - VII ZR 34/18 Rn. 28, BGHZ 223, 45; Urteil vom - VII ZR 157/17 Rn. 30 m.w.N., BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524). Dabei zielt das Instrument der ergänzenden Vertragsauslegung nicht darauf ab, die Regelung nachzuzeichnen, die die Parteien tatsächlich getroffen hätten, sondern es ist auf einen beidseitigen Interessenausgleich gerichtet, der aus einer objektiv-generalisierenden Sicht dem hypothetischen Willen der Parteien Rechnung trägt ( Rn. 26, BauR 2023, 1383; Urteil vom - VII ZR 242/20 Rn. 31, BauR 2022, 235 = NZBau 2022, 82).

28b) Nach diesen Maßstäben hätten die Parteien des Bewirtungsvertrags der Klägerin ein Recht zum Rücktritt auch von diesem Vertrag zugebilligt, wenn sie bedacht hätten, dass der Mietvertrag wegen eines - unter Berücksichtigung der dort getroffenen Vereinbarungen - wirksamen Rücktritts gemäß § 313 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BGB aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage endgültig nicht mehr zur Durchführung gelangt. Das Gleiche gilt, wenn - wie hier - zwischen den Parteien des Mietvertrags rechtskräftig feststeht, dass dieser wegen eines wirksamen Rücktritts gemäß § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB endgültig nicht durchgeführt wird.

29Dies entspricht dem hypothetischen, auf beidseitigen Interessenausgleich gerichteten Willen redlicher Vertragsparteien, deren Vertragswillen von vornherein auf die gemeinsame Durchführung des Mietvertrags und des Bewirtungsvertrags gerichtet war. Da beide Verträge, wie ausgeführt, miteinander stehen und fallen sollten, kommt eine isolierte Anpassung nur des Bewirtungsvertrags durch Vereinbarung eines neuen Termins nicht in Betracht. Die Nichtdurchführung des Mietvertrags hätte redliche Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer wechselseitigen Interessen vielmehr veranlasst, der Klägerin in diesen Fällen ein Rücktrittsrecht vom Bewirtungsvertrag zuzubilligen. Schutzwürdige Interessen der Beklagten zu 2 stehen dem nach den Umständen des Einzelfalls nicht entgegen. Denn nicht nur die Klägerin hatte - für die Beklagte zu 2 erkennbar - ausschließlich ein Interesse an einer gemeinsamen Durchführung beider Verträge. Vielmehr entsprach dies auch dem Geschäftskonzept der - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - miteinander verbundenen Beklagten, die das W.   gemeinsam betreiben. Hieran muss sich die Beklagte zu 2 redlicherweise festhalten lassen.

303. Auf der Grundlage dieser ergänzenden Vertragsauslegung ist die Klägerin von dem Bewirtungsvertrag wirksam zurückgetreten, so dass ihr ein Anspruch auf Rückzahlung der an die Beklagten zu 2 geleisteten Zahlung zusteht (§ 346 BGB).

III.

31Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 und 2 ZPO.

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ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:180124UVIIZR142.22.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2024 S. 660 Nr. 10
WAAAJ-64574