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Track 14-15 | Umsatzsteuer: Ermäßigter Steuersatz bei Lieferung von Tieren durch gemeinnützigen Tierschutzverein
Die Lieferung von herrenlosen Tieren, die aus dem Ausland nach Deutschland gebracht worden sind, kann nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegen, wenn diese nicht gleichartig sind mit den von gewerblichen Tierhändlern verkauften Tieren und daher kein Wettbewerb besteht. Das höchste deutsche Steuergericht hat damit ein erstinstanzliches Urteil des FG Nürnberg bestätigt.
Wir kommen damit zur Umsatzsteuer. – Der Bundesfinanzhof musste die Frage beantworten, ob der Verkauf herrenloser Tiere aus dem Ausland an Interessenten in Deutschland einen Zweckbetrieb darstellt und die entsprechenden Umsätze damit dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Das FG Nürnberg hatte dies als Vorinstanz bejaht. Wir hatten Ihnen diese Entscheidung in unserer Oktober-Ausgabe 2020 vorgestellt.
Im Urteilsfall orientierte sich das Entgelt am Prinzip der Kostendeckung. Inländische Interessenten zahlten je nach Tierart, Rasse, Alter und Gesundheitszustand einen Betrag von durchschnittlich 300 €. Der gemeinnützige Tierschutzverein trat dabei – so das Finanzgericht – nicht in größerem Umfang in Wettbewerb zu nicht begünstigt...